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   VG Koblenz, 26.01.2021 - 5 K 374/20.KO   

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VG Koblenz, 26.01.2021 - 5 K 374/20.KO (https://dejure.org/2021,2291)
VG Koblenz, Entscheidung vom 26.01.2021 - 5 K 374/20.KO (https://dejure.org/2021,2291)
VG Koblenz, Entscheidung vom 26. Januar 2021 - 5 K 374/20.KO (https://dejure.org/2021,2291)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz PDF

    Stadt Koblenz darf Wettbürosteuer erheben

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 56 AEUV, Art 105 Abs 2a S 1 GG, Art 72 Abs 1 GG, § 5 Abs 2 S 1 KAG RP, § 17 Abs 2 RennwLottG
    Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer

  • esovgrp.de

    AEUV Art 56,GG Art ... 72,GG Art 72 Abs 1,GG Art 105,GG Art 105 Abs 2,GG Art 105 Abs 2a,GG Art 105 Abs 2a S 1,KAG § 5,KAG § 5 Abs 2,KAG § 5 Abs 2 S 1,RennwLottG § 17,RennwLottG § 17 Abs 2,RennwLottG § 19,RennwLottG § 19 Abs 2,RennwLottG § 19 Abs 2 S 1,RennwLottGABest § 31,RennwLottGABest § 31a,RennwLottGABest § 36,UStG § 4,UStG § 4 Nr 9,UStG § 4 Nr 9b
    Abwälzung, Aufwandsteuer, Bemessungsgrundlage, Brutto-Wetteinsatz, Dienstleistungsfreiheit, Doppelbelastung, Einsatzbesteuerung, Erhebungstechnik, Gebühr, Gemeindeumsatzsteuer, Gesamtvergnügungsveranstaltung, Gesetzgebungskompetenz, Gleichartigkeit, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16

    Kommunale Wettbürosteuer

    Auszug aus VG Koblenz, 26.01.2021 - 5 K 374/20
    Bei alledem sei zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - keine abschließende und umfassende rechtliche Klärung der Anforderungen an zulässige Wettbürosteuern vorgenommen habe.

    Aufwandsteuern sind Steuern auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zum Ausdruck kommt (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [218 Rn. 13]).

    Belastet werden soll der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand, der Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung ist, und nur die in diesem Konsum zum Ausdruck kommende besondere Leistungsfähigkeit (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 u.a. -, BVerfGE 114, 316 [334]; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2002 - 9 CN 1.11 -, BVerwGE 143, 301 [303 Rn. 13]; Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [218 f. Rn. 13]).

    Aufwandsteuern sind abzugrenzen von Unternehmenssteuern, die nicht die Einkommensverwendung, sondern die Einkommenserzielung zum Ausgangspunkt nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [212 Rn. 13]).

    Die Wettbürosteuer in der hier vorliegenden Ausgestaltung entspricht danach dem herkömmlichen Bild einer Vergnügungsteuer, nach dem die Steuer nicht bei dem Nutzer der Einrichtung oder Veranstaltung, dessen Aufwand besteuert werden soll, sondern beim Einrichtungsbetreiber oder Veranstalter als indirekte Steuer erhoben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [219 f. Rn. 15]).

    Dass der Wetteinsatz dabei für einen außerhalb des Gemeindegebiets ansässigen Wettveranstalter entgegengenommen wird und der Wettvertrag zwischen Wettveranstalter und Wettkunde nach zivilrechtlichen Maßstäben möglicherweise außerhalb des Gemeindegebiets zustande kommt, ist für den örtlichen Bezug der Wettbürosteuer ohne Relevanz (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [221 Rn. 18]).

    Mit anderen Worten: Der steuerrelevante Aufwand besteht nicht in der Wettabgabe und dem Mitverfolgen des bewetteten Wettereignisses bei der Wettabgabe, sondern (nur) in dem Wetten in einem Wettbüro mit der beschriebenen Mitverfolgens möglichkeit und einer damit einhergehenden gewissen Aufenthaltsqualität (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [220 Rn. 16]; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 41).

    Denn ohne eine solche konkrete auf die jeweilige Steuer bezogene Bewertung würde die Umsatzsteuer als eine bundesrechtlich geregelte große Verbrauchsteuer jegliche auch noch so unbedeutende Besteuerung von Gütern und Dienstleistungen in Gemeinden von vornherein ausschließen (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 -, BVerwGE 143, 301 [309 f. Rn. 25] m.w.N.; Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [222 f. Rn. 21]).

    b) Gemessen an diesem Begriffsverständnis verstößt die Wettbürosteuer der Beklagten, die eine neuartige Aufwandsteuer darstellt und bei der die Gleichartigkeit somit nicht ohne weitere Prüfung verneint werden kann (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [223 Rn. 22]), nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG.

    (1) Beide greifen auf die Leistungsfähigkeit der Wettenden zu; sie werden als indirekte Steuern erhoben und als Teil der Kosten der Leistung in den Wetteinsatz eingepreist, sodass als Steuerträger im Ergebnis nicht - wie etwa bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer - die Steuerschuldner, sondern die Wettenden belastet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [224 f. Rn. 26]; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 55).

    (2) Auch gleichen sich beide Steuern in ihrem Steuermaßstab (anders noch bei BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216, wo ein Flächenmaßstab zugrunde gelegt war).

    Während sich die Sportwettensteuer als eine an die besondere Umsatzart angepasste Ausprägung der allgemeinen Umsatzsteuer - von der Sportwetten wegen der Besteuerung nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz nach § 4 Nr. 9 lit. b) Umsatzsteuergesetz ausgenommen sind - auf Endverbraucherstufe darstellt, soll mit der Wettbürosteuer als kommunaler Vergnügungsteuer nur ein eng begrenzter, spezifischer Ausschnitt des Wettgeschehens besteuert werden (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [225 Rn. 28] m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 74).

    Ohne dass es insoweit auf einen - ohnehin nur schwer bezifferbaren - konkreten Anteil ankäme (vgl. aber die Angaben von OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 80 ff.), betrifft die Wettbürosteuer somit nur einen begrenzten Teil des von der Sportwettensteuer erfassten Steuergegenstandes und reicht an deren Gesamtaufkommen bei weitem nicht heran (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [226 Rn. 28]).

    Im Gegensatz zu den "eher rechtstechnischen Unterschiede[n]" im Steuermaßstab und der Erhebungstechnik ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtbeurteilung aller Merkmale der unterschiedlichen Zielsetzung der Steuern und dem Unterschied des Steuergegenstandes und des Kreises der Steuerschuldner besondere Bedeutung beizumessen (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [225 Rn. 28]).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1 [22 f.]; Beschluss vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 -, BVerfGE 145, 171 [215 Rn. 124]; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, BVerwGE 135, 367 [376 f. Rn. 28]; Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 -, BVerwGE 153, 116 [127 Rn. 33]; Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [232 f. Rn. 44]).

    Ausgeschlossen wäre eine solche Überwälzbarkeit im Fall der Spielgerätesteuer etwa dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spielereinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sog. schräge Überwälzung; vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, 8 [21 f.]; Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1 [36]; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [233 Rn. 44]).

    Die Voraussetzung einer kalkulatorischen Abwälzbarkeit ist zumindest so lange gegeben, wie der Umsatz nicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, 8 [20]; Beschluss vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 -, BVerfGE 145, 171 [216 Rn. 125]; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [233 Rn. 44]).

    Insbesondere steht der Klägerin aber die Möglichkeit zur Verfügung, die Steuer auf den Wettkunden durch eine Art "Vermittlungsgebühr" überzuwälzen, wie dies in Bezug auf die Sportwettensteuer üblich ist (vgl. zu den rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der Abwälzung für den Wettbürobetreiber BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [233 f. Rn. 45 ff.]; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 102).

    Die Kammer hat schon in tatsächlicher Hinsicht Zweifel an diesem Vorbringen, denn auch der Wettveranstalter hat ein besonderes Interesse daran, dass seine Wetten weiterhin gut vermittelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [234 Rn. 47]).

    Anderenfalls könnte sich ein Unternehmer einer auf Abwälzbarkeit angelegten indirekten Steuer jederzeit durch Vertragsgestaltung entziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [234 Rn. 47]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2020 - 14 A 2275/19

    Klagen gegen Wettbürosteuer erfolglos

    Auszug aus VG Koblenz, 26.01.2021 - 5 K 374/20
    Sie knüpft gemäß § 2 Abs. 1 WbStS an die Belegenheit des Wettbüros im Gemeindegebiet, die hierin ausgeübte Vermittlungs- oder Veranstaltungstätigkeit und die dort vorhandene Möglichkeit, die Wettereignisse mitzuverfolgen, an (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 39).

    Auch die Abgabe von sog. Pre-Match-Wetten, die auf später stattfindende und gegebenenfalls nicht im Wettbüro verfolgbare Wettereignisse abgegeben werden, verfügt über den erforderlichen örtlichen Bezug (vgl. ebenso OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 39).

    Mit anderen Worten: Der steuerrelevante Aufwand besteht nicht in der Wettabgabe und dem Mitverfolgen des bewetteten Wettereignisses bei der Wettabgabe, sondern (nur) in dem Wetten in einem Wettbüro mit der beschriebenen Mitverfolgens möglichkeit und einer damit einhergehenden gewissen Aufenthaltsqualität (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [220 Rn. 16]; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 41).

    (1) Beide greifen auf die Leistungsfähigkeit der Wettenden zu; sie werden als indirekte Steuern erhoben und als Teil der Kosten der Leistung in den Wetteinsatz eingepreist, sodass als Steuerträger im Ergebnis nicht - wie etwa bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer - die Steuerschuldner, sondern die Wettenden belastet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [224 f. Rn. 26]; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 55).

    Dies ist regelmäßig - so auch hier - nicht der Wettveranstalter, sondern ein selbständiger, häufig auf Franchise-Basis tätiger Unternehmer, der dem Wettveranstalter die Wetten lediglich vermittelt (OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 61).

    Während sich die Sportwettensteuer als eine an die besondere Umsatzart angepasste Ausprägung der allgemeinen Umsatzsteuer - von der Sportwetten wegen der Besteuerung nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz nach § 4 Nr. 9 lit. b) Umsatzsteuergesetz ausgenommen sind - auf Endverbraucherstufe darstellt, soll mit der Wettbürosteuer als kommunaler Vergnügungsteuer nur ein eng begrenzter, spezifischer Ausschnitt des Wettgeschehens besteuert werden (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [225 Rn. 28] m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 74).

    Ohne dass es insoweit auf einen - ohnehin nur schwer bezifferbaren - konkreten Anteil ankäme (vgl. aber die Angaben von OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 80 ff.), betrifft die Wettbürosteuer somit nur einen begrenzten Teil des von der Sportwettensteuer erfassten Steuergegenstandes und reicht an deren Gesamtaufkommen bei weitem nicht heran (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [226 Rn. 28]).

    cc) Zwar mag nach alledem - insbesondere wegen der Tatsache, dass beide Steuern auf dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, nämlich die Wettenden, zugreifen - einiges dafür sprechen, von einer im traditionellen - kompetenzrechtlichen - Sinne verstandenen Gleichartigkeit von Sportwettensteuer und Wettbürosteuer auszugehen (dies bejahend OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 62).

    In Übereinstimmung hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 74 ff. zur Differenzierung der Steuergegenstände Folgendes ausgeführt:.

    Die Wettbürosteuer stellt weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung von Dienstleistungserbringer oder Dienstleistungsempfänger dar, weil alle an dem Dienstleistungsvorgang Beteiligten - ob Inländer oder Ausländer - den gleichen Bestimmungen der Wettbürosteuersatzung unterliegen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 124; vgl. ferner ebenso für die Anhebung eines Vergnügungssteuersatzes auf 20 v.H. des Einspielergebnisses BVerwG, Beschluss vom 9. August 2018 - 9 BN 6.18 -, juris, Rn. 12).

    Dabei ist nicht erkennbar, dass überwiegend ausländische Anbieter Wettbüros betreiben, sodass eine verschleierte Diskriminierung aufgrund einer faktischen Wirkung der Regelung (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Januar 2003 - C-388/01 -, Slg. 2003, I-721 Rn. 13) ebenfalls nicht in Betracht kommt (vgl. ebenso OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 135).

    Insbesondere steht der Klägerin aber die Möglichkeit zur Verfügung, die Steuer auf den Wettkunden durch eine Art "Vermittlungsgebühr" überzuwälzen, wie dies in Bezug auf die Sportwettensteuer üblich ist (vgl. zu den rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der Abwälzung für den Wettbürobetreiber BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [233 f. Rn. 45 ff.]; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 102).

    Gegen diesen Bemessungsansatz ist von Rechts wegen nichts zu erinnern (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 139 f. m.w.N.; ferner auch Hessisches FG, Urteil vom 12. November 2018 - 5 K 1569/16 -, juris, Rn. 31 ff. zur Einbeziehung der auf die Wettenden umgelegten Steuer in die Bemessungsgrundlage der Sportwettensteuer).

    Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Rechtssache wegen der Frage, ob eine Wettbürosteuer, deren Bemessungsgrundlage - wie hier - der Brutto-Wetteinsatz ist (§ 4 WbStS), der Pferde- und Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG gleichartig im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ist, grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. auch die Zulassung der Revision wegen der identischen Frage durch das OVG NRW in seinem Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 150).

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus VG Koblenz, 26.01.2021 - 5 K 374/20
    aa) Der Begriff der Aufwandsteuer wird im Grundgesetz nicht bestimmt, sondern vorausgesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 [345]).

    Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 [347]).

    Die örtliche Radizierung muss sich dabei gerade aus der normativen Gestaltung des Steuertatbestandes ergeben; sie kann nicht aus der natürlichen Beschaffenheit des Gegenstandes abgeleitet werden, dessen Gebrauch der Steuer unterworfen wird (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1963 - 2 BvL 11/61 -, BVerfGE 16, 306 [327]; Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 [349]).

    Insoweit gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass dem aus dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz bekannten - traditionellen - Gleichartigkeitsverbot (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 72 Abs. 1 GG) und dem Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ein jeweils - zumindest teilweise - eigenständiger Bedeutungsgehalt zukommt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 [350]; Beschluss vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 -, BVerfGE 145, 171 [202]).

    Dabei ist neben anderen Gesichtspunkten wie Steuergegenstand, Steuermaßstab, Art der Erhebungstechnik und wirtschaftlichen Auswirkungen insbesondere darauf abzustellen, ob die eine Steuer dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpft wie die andere (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343 [355]; Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 [351]).

    Wie die Gleichartigkeit nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG im Hinblick auf neue, d.h. am 1. Januar 1970 noch nicht bestehende Verbrauch- und Aufwandsteuern im Einzelnen zu bestimmen ist, hat das Bundesverfassungsgericht demgegenüber bislang offengelassen (so ausdrücklich noch BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 [351]; vgl. zur jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 -, BVerwGE 143, 301 [309 Rn. 24], das zu Recht darauf hinweist, dass mit den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 u.a. -, BVerfGE 98, 106 [124 f.] keine abschließende Begriffsbestimmung einhergeht).

    Jedenfalls ist aber auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, dass das Kriterium der Gleichartigkeit im Rahmen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG enger zu verstehen ist als im Rahmen der Abgrenzung der Zuständigkeiten im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung: Den Ländern soll ein substantieller Kompetenzbereich belassen und es soll verhindert werden, dass die Vorschrift entgegen der erkennbaren Intention des verfassungsändernden Gesetzgebers leerläuft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1975 - 2 BvR 824/74 -, BVerfGE 40, 56 [63]; Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 [351]).

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Auszug aus VG Koblenz, 26.01.2021 - 5 K 374/20
    Zweifel an der Tauglichkeit des Steuermaßstabes lassen den Typus der Abgabe und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer unberührt, denn die Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten grundsätzlich keine Aussage zu diesen materiellen Fragen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1 [16 f., 35]; Beschluss vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 -, BVerfGE 145, 171 [217 Rn. 127]).

    Eine Steuer, die gezielt auf den unternehmerischen Gewinn oder einen typisierend vermuteten unternehmerischen Gewinn zugreift statt auf die Einkommensverwendung, ist als Unternehmenssteuer einzuordnen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1 [16 f.]; Beschluss vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 -, BVerfGE 145, 171 [212 f. Rn. 116].

    Umfang und Voraussetzungen des Gleichartigkeitsverbots sind indes im Einzelnen umstritten (BVerfG, Beschluss vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 -, BVerfGE 145, 171 [202]).

    Insoweit gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass dem aus dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz bekannten - traditionellen - Gleichartigkeitsverbot (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 72 Abs. 1 GG) und dem Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ein jeweils - zumindest teilweise - eigenständiger Bedeutungsgehalt zukommt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 [350]; Beschluss vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 -, BVerfGE 145, 171 [202]).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1 [22 f.]; Beschluss vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 -, BVerfGE 145, 171 [215 Rn. 124]; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, BVerwGE 135, 367 [376 f. Rn. 28]; Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 -, BVerwGE 153, 116 [127 Rn. 33]; Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [232 f. Rn. 44]).

    Die Voraussetzung einer kalkulatorischen Abwälzbarkeit ist zumindest so lange gegeben, wie der Umsatz nicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, 8 [20]; Beschluss vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 -, BVerfGE 145, 171 [216 Rn. 125]; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [233 Rn. 44]).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus VG Koblenz, 26.01.2021 - 5 K 374/20
    Zweifel an der Tauglichkeit des Steuermaßstabes lassen den Typus der Abgabe und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer unberührt, denn die Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten grundsätzlich keine Aussage zu diesen materiellen Fragen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1 [16 f., 35]; Beschluss vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 -, BVerfGE 145, 171 [217 Rn. 127]).

    Eine Steuer, die gezielt auf den unternehmerischen Gewinn oder einen typisierend vermuteten unternehmerischen Gewinn zugreift statt auf die Einkommensverwendung, ist als Unternehmenssteuer einzuordnen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1 [16 f.]; Beschluss vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 -, BVerfGE 145, 171 [212 f. Rn. 116].

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1 [22 f.]; Beschluss vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 -, BVerfGE 145, 171 [215 Rn. 124]; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, BVerwGE 135, 367 [376 f. Rn. 28]; Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 -, BVerwGE 153, 116 [127 Rn. 33]; Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [232 f. Rn. 44]).

    Ausgeschlossen wäre eine solche Überwälzbarkeit im Fall der Spielgerätesteuer etwa dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spielereinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sog. schräge Überwälzung; vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, 8 [21 f.]; Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1 [36]; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [233 Rn. 44]).

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus VG Koblenz, 26.01.2021 - 5 K 374/20
    Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Anwendungsbereich von Art. 56 AEUV wegen der dann vorliegenden grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen bereits in solchen Fällen eröffnet, in denen ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Erbringer von Dienstleistungen diese ohne Ortswechsel einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfänger erbringt (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-98/14 - [Berlington Hungary u.a.], juris, Rn. 26).

    Die Dienstleistungsfreiheit ist deshalb auch auf Betreiber von Wettbüros anwendbar (vgl. zu Betreibern von Spielhallen EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-98/14 - [Berlington Hungary u.a.], juris, Rn. 26 f. m.w.N.).

    Ungeachtet dessen verbietet die Dienstleistungsfreiheit solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und welche die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie deren Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2005 - C-544/03 u.a. - [Mobistar und Belgacom Mobile], Slg. 2005, I-7723 Rn. 31; Urteil vom 11. Juni 2015 - C-98/14 - [Berlington Hungary u.a.], juris, Rn. 36).

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

    Auszug aus VG Koblenz, 26.01.2021 - 5 K 374/20
    Dieses Gleichartigkeitsverbot verbietet eine Doppelbelastung derselben Steuerquelle (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 u.a. -, BVerfGE 98, 106 [124 f.]).

    Da die Befugnis der Länder zur Regelung der herkömmlichen, d.h. am 1. Januar 1970 bestehenden örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern nicht angetastet werden sollte, geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass diese ohne weitere Prüfung als nicht gleichartig anzusehen sind (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 u.a. -, BVerfGE 98, 106 [125]).

    Wie die Gleichartigkeit nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG im Hinblick auf neue, d.h. am 1. Januar 1970 noch nicht bestehende Verbrauch- und Aufwandsteuern im Einzelnen zu bestimmen ist, hat das Bundesverfassungsgericht demgegenüber bislang offengelassen (so ausdrücklich noch BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 [351]; vgl. zur jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 -, BVerwGE 143, 301 [309 Rn. 24], das zu Recht darauf hinweist, dass mit den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 u.a. -, BVerfGE 98, 106 [124 f.] keine abschließende Begriffsbestimmung einhergeht).

  • BVerwG, 11.07.2012 - 9 CN 1.11

    Aufwandsteuer; Aufwand; zwangsläufiger Aufwand; Einkommensverwendung;

    Auszug aus VG Koblenz, 26.01.2021 - 5 K 374/20
    Belastet werden soll der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand, der Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung ist, und nur die in diesem Konsum zum Ausdruck kommende besondere Leistungsfähigkeit (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 u.a. -, BVerfGE 114, 316 [334]; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2002 - 9 CN 1.11 -, BVerwGE 143, 301 [303 Rn. 13]; Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [218 f. Rn. 13]).

    Wie die Gleichartigkeit nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG im Hinblick auf neue, d.h. am 1. Januar 1970 noch nicht bestehende Verbrauch- und Aufwandsteuern im Einzelnen zu bestimmen ist, hat das Bundesverfassungsgericht demgegenüber bislang offengelassen (so ausdrücklich noch BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 [351]; vgl. zur jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 -, BVerwGE 143, 301 [309 Rn. 24], das zu Recht darauf hinweist, dass mit den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 u.a. -, BVerfGE 98, 106 [124 f.] keine abschließende Begriffsbestimmung einhergeht).

    Denn ohne eine solche konkrete auf die jeweilige Steuer bezogene Bewertung würde die Umsatzsteuer als eine bundesrechtlich geregelte große Verbrauchsteuer jegliche auch noch so unbedeutende Besteuerung von Gütern und Dienstleistungen in Gemeinden von vornherein ausschließen (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 -, BVerwGE 143, 301 [309 f. Rn. 25] m.w.N.; Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [222 f. Rn. 21]).

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

    Auszug aus VG Koblenz, 26.01.2021 - 5 K 374/20
    Ausgeschlossen wäre eine solche Überwälzbarkeit im Fall der Spielgerätesteuer etwa dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spielereinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sog. schräge Überwälzung; vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, 8 [21 f.]; Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1 [36]; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [233 Rn. 44]).

    Die Voraussetzung einer kalkulatorischen Abwälzbarkeit ist zumindest so lange gegeben, wie der Umsatz nicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, 8 [20]; Beschluss vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 -, BVerfGE 145, 171 [216 Rn. 125]; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [233 Rn. 44]).

  • FG Hessen, 12.11.2018 - 5 K 1569/16

    § 17 Abs. 2 RennwLottG

    Auszug aus VG Koblenz, 26.01.2021 - 5 K 374/20
    Dazu gehört auch die auf den Wettenden umgelegte Sportwettensteuer (Steuer auf die Steuer), die auf diesem Wege selbst in die Bemessungsgrundlage einfließt (Hessisches FG, Urteil vom 12. November 2018 - 5 K 1569/16 -, juris, Rn. 31).

    Gegen diesen Bemessungsansatz ist von Rechts wegen nichts zu erinnern (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 139 f. m.w.N.; ferner auch Hessisches FG, Urteil vom 12. November 2018 - 5 K 1569/16 -, juris, Rn. 31 ff. zur Einbeziehung der auf die Wettenden umgelegten Steuer in die Bemessungsgrundlage der Sportwettensteuer).

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

  • EuGH, 28.01.2016 - C-375/14

    Eine nationale Regelung über Glücksspiele kann gegen den Grundsatz der

  • EuGH, 08.09.2005 - C-544/03

    Mobistar - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) -

  • BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Stückzahlmaßstab; Einspielergebnis;

  • EuGH, 22.01.2015 - C-463/13

    Das Unionsrecht steht der Durchführung einer neuen Ausschreibung in Italien, die

  • BVerfG, 04.06.1975 - 2 BvR 824/74

    Vergnügungssteuer

  • EuGH, 08.05.2013 - C-197/11

    Das flämische Dekret über die Grundstücks- und Immobilienpolitik verstößt gegen

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

  • EuGH, 16.01.2003 - C-388/01

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ITALIEN, WEIL ES VORZUGSTARIFE FÜR DEN ZUGANG ZU

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 6.18

    Aufwandsteuer; Berufsfreiheit; Bruttokasse; Dienstleistungsfreiheit;

  • EuGH, 17.02.2005 - C-134/03

    Viacom Outdoor

  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.04.2008 - 6 A 11354/07

    Zweitwohnungssteuer für studentische Nebenwohnung

  • BVerfG, 23.07.1963 - 2 BvL 11/61

    Speiseeissteuer

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